
In Zusammenarbeit mit
- Dr. Maximilian Eiselsberg
- Dr. Gerhard Knechtel
- Dr. Helmut Moritz
- Prof. Dr. Med. Johannes Meran
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Wann ist ein Testament nötig?
Hinterlässt eine verwitwete Testatorin zwei Kinder, die sie zu gleichen Teilen als Erbe einsetzt, ist ein Testament entbehrlich. In dem Fall würden beide Nachkommen laut Erbrecht je zur Hälfte erben. Will man jedoch genaue Aufteilungen machen („Erbteilungsanordnung“), zB der Tochter das Elternhaus und dem Sohn das Ferienhaus vermachen oder nicht blutsverwandte Personen bedenken, dann kann das nur durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung („Testament“) passieren.
Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?
Nach österreichischem Recht haben eigene Kinder und der Ehegatte einen so genannten Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet, dass sie immer einen Teil des Nachlasses der Eltern oder des Ehegatten bekommen müssen. Zumindest wenn sie darauf nicht bereits zu Lebzeiten durch Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes verzichtet haben oder im Verlassenschaftsverfahren erklären, keine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Eltern haben seit 01.01.2017 keine Pflichtteilsansprüche mehr. Geschwister, Neffen oder Nichten waren niemals pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigte Personen müssen vom Testator immer bei der Regelung des Nachlasses beachtet werden. Sie erhalten laut Gesetz die Hälfte von dem, was sie bekommen würden, wenn es kein Testament gäbe. Gibt es keine Pflichtteilsberechtigten, kann man seine letztwillige Verfügung frei gestalten.
Wie sieht die erbrechtliche Situation von Lebensgefährten aus?
Das gesetzliche Erbrecht des Lebensgefährten ist sehr schwach ausgestaltet. Soll der Lebensgefährte einen Teil oder die gesamte Verlassenschaft erhalten, ist es empfehlenswert, ihn in einem Testament als Erbe einzusetzen, andernfalls könnte er womöglich leer ausgehen. Liegt kein Erbberechtigter vor und wurde auch kein Testament errichtet, fällt die gesamte Verlassenschaft dem Bund zu. Mehr dazu lesen Sie in der Vorsorgebroschüre der GRAWE Bankengruppe, die Sie hier kostenlos anfordern können.
Wie muss ein Testament errichtet werden, damit es gültig ist?
Eine letztwillige Verfügung muss bestimmte gesetzliche Formvorschriften erfüllen. Ansonsten wäre es ungültig und die gesetzliche Erbfolge greift. Konkrete Vermögensaufteilungen unter den Nachkommen sind genauso wichtig wie nachvollziehbare und eindeutige Formulierungen.
Die einfachste Art eine letztwillige Verfügung zu errichten, ist die „eigenhändige Form“. Solange man noch schreiben kann, ist diese Form zu empfehlen. So kann man beispielsweise vor schweren Operationen alles regeln. Damit das Testament so gültig ist, muss es zur Gänze selbst geschrieben und unterschrieben sein. Ein Datum muss man nicht anführen, wird aber empfohlen. Leider sind eigenhändige Testamente oft unpräzise und widersprüchlich. Deshalb empfehlen wir, das Testament von einem Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens erstellen zu lassen („fremdhändiges Testament“). Um gültig zu sein, müssen die Unterschriften von drei geeigneten Zeugen angeführt und weitere formale Aspekte berücksichtigt werden. Ist man körperlich eingeschränkt (zB durch einen Schlaganfall), stehen Sonderformen zur Verfügung, die von einem Notar aufgenommen werden können.
Wie muss ein Testament aufbewahrt werden?
Das Original des Testaments sollte an einem sicheren und neutralen Ort verwahrt werden. Leider werden gerade handschriftliche Verfügungen oft so gut versteckt, dass sie nach dem Ableben des Testators unauffindbar sind. Oder aber sie sind zu leicht zugänglich, dass sie ein „übergangener“ Erbe möglicherweise nicht beim Notar als Gerichtskommissär abliefert, sondern dem Feuer überantwortet. Die Auffindbarkeit und sichere Verwahrung letztwilliger Verfügungen ist neben der formgültigen Errichtung aber entscheidend für die Durchsetzung des Willens des Verstorbenen. Notare sind verpflichtet, alle von ihnen verwahrte letztwillige Anordnungen und erbrechtsbezogene Urkunden im Zentralen Testamentsregister des Österreichischen Notariats zu registrieren. Dabei werden nur Name, Geburtsdatum, Anschrift und verwahrender Notar, nicht aber der Inhalt der Urkunde gespeichert.
Kann man ein Testament ändern?
Persönliche Umstände können sich ändern, eingesetzte Erben versterben. Dann wird die Anpassung letztwilliger Verfügungen vorzunehmen sein. Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Testament alle 3 – 5 Jahre zu überprüfen. In der Regel hebt ein späteres Testament ein früher errichtetes automatisch auf. Der letztwillig Verfügende kann ein bestehendes Testament jederzeit ändern oder widerrufen – vorausgesetzt die so genannte „Testierfähigkeit“ ist gegeben: Die Fähigkeit letztwillige Verfügungen zu errichten sowie wieder aufzuheben. Die Bestellung eines Sachwalters schließt die gültige Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht aus. Die Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, muss bloß die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen und die erforderliche Einsichtsfähigkeit haben.
Gerade bei beginnenden dementiellen Erkrankungen ist die Einholung eines ärztlichen Attestes im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung anzuraten. Dadurch lassen sich im späteren Verlassenschaftsverfahren oder Erbrechtsstreit Zweifel an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung entkräften.
Wie sich ein Testament auf Wohnungseigentumsanteile auswirkt, was mit Firmenanteilen oder Lebensversicherungen im Ablebensfall passiert und wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist sowie vieles mehr lesen Sie in der Vorsorgebroschüre der GRAWE Bankengruppe. Diese können Sie hier kostenlos bestellen.
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